Verfassungsbeschwerde gegen Bremer Glücksspielgesetz

Im Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland sind die Grundregeln für Online Gambling verankert. Es steht aber jedem Bundesland grundsätzlich frei, die Bestimmungen im Einzelfall selbst zu interpretieren.

Hierzu können die Bundesländer entsprechende Verfügungen erlassen. Den wohl härtesten Weg Deutschland hat die rot-rot-grüne Landesregierung in Bremen gewählt. Im stationären Geschäft wurden mehrere Regeln deutlich verändert. Die neue Verordnung ist seit 1. Juli in Kraft.

Es ist nun gekommen, wie es eigentlich kommen musste. Glücksspielbetreiber haben Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Gauselmann AG nimmt die Vorreiterrolle ein

Laut unseren Informationen haben mehrere Unternehmen Verfassungsbeschwerde gegen das Bremer Glücksspielgesetz eingereicht. Eine Vorreiterrolle hat dabei erwartungsgemäß die Gauselmann AG eingenommen, einer der finanzstärksten und größten Glücksspielkonzerne der Bundesrepublik.

Die Unternehmensgruppe aus Espelkamp hat die Öffentlichkeit in einem Pressestatement darüber informiert, dass zwei der eigenen Tochterunternehmen – konkret die XTiP Sportwetten Shops GmbH und Bührmann A + I GmbH – verfassungsrechtlich gegen das Gesetz in Bremen vorgehen.

Die Beschwerde beim zuständigen Gericht wurde, so die Gauselmann AG, fristgerecht eingereicht.

Bremer Glücksspiel-Gesetz konkret: Die Abstandsregel

Der entscheidende Punkt im Bremer Glücksspielgesetz ist, dass die geltende „Abstandsregel“ von 250 Meter auf 500 Meter verdoppelt wurde. Die Regel besagt, dass dieser Abstand sowohl zwischen zwei Glücksspielbetrieben sowie zwischen einem Glücksspielangebot und einer Schule gilt.

Das Problem hat der Glücksspielvorschrift ist zudem, dass diese nicht nur für neue Genehmigungen, sondern für alle bestehenden Unternehmen gilt. Die Behörden können also Schließungen von Spielotheken und Wettbüros vornehmen.

Die Begründung für die Klage

Bremer Stadtmusikanten

Die Gauselmann AG hat in ihrem Statement eine klare Begründung für die Verfassungsbeschwerde gegeben. Konkret heißt es in der Erklärung:

Das umstrittene Gesetz sollte die Änderungen des Glücksspielstaatsvertrags, insbesondere im Bereich der Sportwetten und des virtuellen Automatenspiels, im Landesrecht von Bremen umsetzen.

Jedoch nutzte man diese Gesetzesänderung, um bestehende Regularien für Spielhallen und Wettbüros zu verschärfen und neue einzuführen. Das erklärte Ziel war es, das Glücksspielangebot in Bremen, mit Ausnahme der staatlichen Spielbanken, drastisch zu reduzieren.

Bestehende Betriebe in der Klemme

In der Mitteilung vom deutschen Glücksspielkonzern heißt es weiterhin, dass die Schließung von bestehenden Betrieben faktisch willkürlich erfolgen kann. Es ist nicht klar, welches Unternehmen bei einer bestehenden Abstandskollision sein Geschäft fortsetzen kann und wer schließen muss. Im schlimmsten Fall würde im Rathaus von Bremen gelost.

In dem kleinen Stadtstaat sei es für die Betreiber von Spielhallen und Wettbüros quasi unmöglich, Ausweichflächen für die Betriebe zu finden, die gleichzeitig auch noch attraktiv und kundenfrequentiert sind.

Es droht der drastische Abbau von Arbeitsplätzen. Bremen habe, so die Gauselmann AG, in Deutschland das mit Abstand schärfste, restriktivste Glückspielgesetz, welches wenig mit der Realität zu tun.

Es steht ein Kahlschlag der Glücksspielangebote in Bremen (einschließlich Bremerhaven) bevor. In der Argumentation zur Verfassungsbeschwerde wird von einem rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit gesprochen.

Verfassungsgericht muss Entscheidung treffen

Ob das Bremer Glücksspielgesetz der Verfassungsbeschwerde standhält, müssen letztlich die Richter entscheiden. Wann dies der Fall sein wird, ist nicht abzusehen.

Es ist mit einem monate-, wenn nicht sogar jahrelangen verfahren zu rechnen. Bis dahin dürften die Bremer Glückspielbetriebe vermutlich mit einer vorrübergehenden Duldung offenbleiben.

Zudem hat das Bremer Verwaltungsgericht vor wenigen Tagen bereits durchblicken lassen, wo es steht: Es hat die bestehenden Verbundspielhallen ausdrücklich erlaubt.

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